Pflicht
Schutzgebiet nur im Osten: was das für Ihre Pflicht bedeutet
Hier ist eine ehrliche Ansage wichtiger als ein Verkaufsargument. In Nordrhein-Westfalen
gibt es außerhalb festgesetzter Wasserschutzgebiete keine landesweite Frist, private
Abwasserleitungen prüfen zu lassen. Diese Regel steht in der SüwVO Abw NRW, die seit dem
9. November 2013 den früheren Paragrafen 61a des Landeswassergesetzes ersetzt.
Wuppertal hat mit der Herbringhauser Talsperre zwar eine eigene Trinkwassertalsperre,
doch die liegt ganz im Osten Richtung Beyenburg. Ein Wasserschutzgebiet wird rund um
einen solchen Speicher festgesetzt und reicht nicht über das ganze Stadtgebiet. Für das
lange Talband mit Elberfeld, Barmen und den westlichen Bezirken gilt daher keine
Pflichtfrist. Konkret heißt das:
- Liegt Ihr Grundstück im Einzugsgebiet der Talsperre im Osten, kann eine Erstprüfung mit Frist verlangt sein, die inzwischen abgelaufen wäre.
- Für die große Mehrheit der Wuppertaler Häuser gibt es keine solche Frist.
- Eine Pflicht entsteht dort zusätzlich bei Neubau oder wesentlicher Änderung der Leitung.
Wo die Schutzzone verläuft, ist amtlich festgelegt; der Fachbetrieb klärt das anhand Ihrer
Adresse, bevor er über eine Frist spricht. Für alle anderen zählt kein Zwang, sondern
Werterhalt und Schutz vor Folgeschäden.